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§ 10 HWBG - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz - HWBG)
Amtliche Abkürzung
HWBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
73-19

(1) Für die Erfüllung ihrer Bildungsaufgaben haben die Einrichtungen fachlich geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verpflichten.

(2) Die Einrichtungen der Weiterbildung sind von fachlich geeigneten, hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu leiten.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)