§ 24 HWBG - Erprobung neuer pädagogischer und organisatorischer Formen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz - HWBG)
- Amtliche Abkürzung
- HWBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 73-19
Zur Erprobung neuer pädagogischer und organisatorischer Formen, insbesondere für die Entwicklung des lebensbegleitenden Lernens nach § 2 und nach § 4 Abs. 2, kann für die Einrichtungen der Weiterbildung nach § 9 und § 13 von den Vorgaben dieses Gesetzes abgewichen werden. Die Modelle müssen gewährleisten, dass allgemein anerkannte didaktische Grundsätze und Standards gesichert sind sowie die Ziele der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens erreicht werden. Die Erprobung gestattet das Kultusministerium auf Antrag eines Trägers nach Prüfung der Vorgaben von Satz 2 auf der Grundlage einer Vereinbarung nach § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 und unter Einhaltung eines nach diesen Bestimmungen möglichen Finanzrahmens.