§ 3 ZustVO JM - Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen im Geschäftsbereich des Justizministeriums (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM - ZustVO JM)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO JM
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
(1) Die Ausübung der Befugnis zur
- 1.
Ernennung,
- 2.
Entlassung und
- 3.
Versetzung in den Ruhestand
von Beamtinnen und Beamten
des einfachen, des mittleren, des gehobenen Dienstes,
des höheren Dienstes, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 verliehen ist oder wird,
von entsprechenden Personen ohne Amt sowie von Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis wird den in § 2 genannten Leitungen der Gerichte, Behörden oder Einrichtungen übertragen.
(2) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung zur Richterin oder Staatsanwältin, zum Richter oder Staatsanwalt auf Lebenszeit (Besoldungsgruppe R 1) wird den in § 2 Nrn. 1 bis 3, 5 und 6 bezeichneten Leitungen der Gerichte und Behörden übertragen.
(3) Die Ausübung der Befugnis
- 1.
zur Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Probe oder kraft Auftrags und zu deren Entlassung sowie
- 2.
zur Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand von Richterinnen oder Richtern, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten der Besoldungsgruppe R 1 (ohne Amtszulage)
wird den in § 2 Nrn. 1 bis 6 bezeichneten Leitungen der Gerichte und Behörden übertragen.