§ 92 BbgKVerf - Kommunale Unternehmen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
(1) Die Gemeinde kann unter den Voraussetzungen des § 91 zur wirtschaftlichen Betätigung auf der Grundlage eines Beschlusses der Gemeindevertretung Unternehmen gründen.
(2) Unternehmen der Gemeinde können sein:
- 1.
Eigenbetriebe als Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit,
- 2.
rechtsfähige kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts (kommunale Anstalten), die sich in alleiniger Trägerschaft der Gemeinde befinden,
- 3.
Gesellschaften in privater Rechtsform, deren Anteile vollständig der Gemeinde gehören (Eigengesellschaften),
- 4.
trägerschaftliche Beteiligungen an kommunalen Anstalten nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (gemeinsamen kommunalen Anstalten) und Beteiligungen an Gesellschaften in privater Rechtsform, deren Anteile der Gemeinde teilweise gehören.
(3) Vor der Gründung eines Unternehmens gemäß Absatz 2 Nummer 2 bis 4 soll die Gemeinde entweder dieses Vorhaben in geeigneter Form öffentlich bekannt machen, verbunden mit der Aufforderung an private Anbieter, eigene Angebote vorzulegen, oder in einer unabhängigen sachverständigen Wirtschaftlichkeitsanalyse Unternehmensgründung und Privatisierungsmöglichkeiten vergleichen und bewerten; die Wirtschaftlichkeitsanalyse kann auch durch die Gemeinde erstellt werden, wenn die Unternehmensgründung für die Gemeinde eine geringe wirtschaftliche Bedeutung hat und die Wirtschaftlichkeitsanalyse durch das Rechnungsprüfungsamt der Gemeinde oder in den Fällen des § 101 Absatz 2 des Landkreises auf Kosten der Gemeinde geprüft wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Gemeindevertretung die Unternehmensgründung im öffentlichen Interesse für erforderlich hält; die Entscheidung ist zu begründen. Der örtlichen Industrie- und Handelskammer beziehungsweise Handwerkskammer ist im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Gründung zu geben. Vor der Beschlussfassung über die Unternehmensgründung sind der Gemeindevertretung die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(4) Soweit die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt wird und andere gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, soll ein Jahresgewinn erwirtschaftet werden, der mindestens einer marktüblichen Verzinsung des Eigenkapitals entspricht.
(5) Die wesentliche Erweiterung des Unternehmensgegenstandes steht der Unternehmensgründung gleich.
(6) Bankunternehmen darf die Gemeinde nicht gründen, übernehmen oder betreiben. Für das öffentliche Sparkassenwesen gelten die dafür erlassenen besonderen Vorschriften.
Außer Kraft am 9. Juni 2024 durch Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10). Abweichend davon treten § 28 Absatz 2 Nummer 7, 15 und 16, die §§ 63 bis 90, § 91 Absatz 6, § 93 Absatz 1, § 95 Absatz 4, die §§ 101 bis 107, die §§ 129, 130 und 139 sowie § 141 Absatz 4 und 6 mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.