Versionsverlauf

§ 98 BbgKVerf - Beteiligungsverwaltung

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

Die Gemeinde soll zur Steuerung ihrer Beteiligungen eine mit hierzu qualifiziertem Personal ausgestattete Stelle einrichten, die insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen hat:

  1. 1.

    die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des Kapitels 3 dieses Gesetzes durch die Unternehmen,

  2. 2.

    die Steuerung der Beteiligungen zur Erreichung strategischer und finanzieller Ziele der Gemeinde,

  3. 3.

    die Information der Gemeindevertretung, insbesondere die Vorbereitung des Beteiligungsberichtes und des Konsolidierungsberichtes und

  4. 4.

    die Betreuung, Unterstützung und Beratung der Vertreter der Gemeinde in den Organen der Unternehmen in Angelegenheiten von grundsätzlicher rechtlicher oder finanzieller Bedeutung sowie die Gewährleistung ihrer Qualifizierung und Weiterbildung im Rahmen des aus dieser Tätigkeit resultierenden Bedarfs in handels- und gesellschaftsrechtlichen Fragen.

Außer Kraft am 9. Juni 2024 durch Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10). Abweichend davon treten § 28 Absatz 2 Nummer 7, 15 und 16, die §§ 63 bis 90, § 91 Absatz 6, § 93 Absatz 1, § 95 Absatz 4, die §§ 101 bis 107, die §§ 129, 130 und 139 sowie § 141 Absatz 4 und 6 mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.