Versionsverlauf

§ 92 BbgKVerf - Kommunale Unternehmen

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

(1) Die Gemeinde kann unter den Voraussetzungen des § 91 zur wirtschaftlichen Betätigung auf der Grundlage eines Beschlusses der Gemeindevertretung Unternehmen gründen.

(2) Unternehmen der Gemeinde können sein:

  1. 1.

    Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetriebe),

  2. 2.

    Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit in einer Form des öffentlichen Rechts (kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts - AöR),

  3. 3.

    Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit in einer Form des Privatrechts, deren Anteile vollständig der Gemeinde gehören (Eigengesellschaften),

  4. 4.

    Beteiligungen an Anstalten des öffentlichen Rechts und an Gesellschaften in privater Rechtsform.

(3) Vor der Gründung eines Unternehmens gemäß Absatz 2 Nr. 2 bis 4 soll die Gemeinde dieses Vorhaben in geeigneter Form öffentlich bekannt machen, verbunden mit der Aufforderung an private Dritte, eigene Angebote vorzulegen. Ist eine öffentliche Bekanntmachung ungeeignet, so sind in einer unabhängigen sachverständigen Wirtschaftlichkeitsanalyse Unternehmensgründung und potenzielle Privatisierungsalternativen zu vergleichen und zu bewerten. Der örtlichen Industrie- und Handelskammer beziehungsweise Handwerkskammer ist im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Gründung zu geben. Vor der Beschlussfassung über die Unternehmensgründung sind der Gemeindevertretung die Angebote privater Unternehmen beziehungsweise die Wirtschaftlichkeitsanalyse sowie die Stellungnahme der jeweiligen Kammer vorzulegen. Bei der Entscheidung sind die Grundsätze des § 91 Abs. 3 anzuwenden.

(4) Soweit die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt wird und andere gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, soll ein Jahresgewinn erwirtschaftet werden, der mindestens einer marktüblichen Verzinsung des Eigenkapitals entspricht.

(5) Die Beteiligung an einem Unternehmen und die wesentliche Erweiterung des Gesellschaftsgegenstandes stehen der Unternehmensgründung gleich.

(6) Bankunternehmen darf die Gemeinde nicht gründen, übernehmen oder betreiben. Für das öffentliche Sparkassenwesen gelten die dafür erlassenen besonderen Vorschriften.