§ 26 JAPO M-V - Freiversuch

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Amtliche Abkürzung
JAPO M-V
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
306-1-5

(1) Nimmt der Kandidat nach ununterbrochenem rechtwissenschaftlichem Studium spätestens an der nach dem Ende des achten Semesters unmittelbar folgenden Pflichtfachprüfung teil und besteht die Prüfung nicht, gilt diese als nicht unternommen (Freiversuch). Eine mehrfache Inanspruchnahme dieser Regelung ist ausgeschlossen.

(2) Bei der Berechnung der Semesterzahlen nach Absatz 1 bleiben unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung des Studiums:

  1. 1.

    Semester, in denen wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund ein Studienhindernis oder eine Beurlaubung bestand; im Falle einer Erkrankung ist diese grundsätzlich durch ein unverzüglich einzuholendes amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen, das die für die Beurteilung der Studierunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält;

  2. 2.

    Zeiten des Mutterschutzes und Elternzeiten bis zu vier Semester in entsprechender Anwendung der Elternzeitlandesverordnung vom 22. Februar 2002 (GVOBl. M-V S. 134), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Januar 2010 (GVOBl. M-V S. 36) geändert worden ist, sowie Zeiten des Ableistens des Wehr- oder Ersatzdienstes;

  3. 3.

    bis zu drei Semester eines rechtswissenschaftlichen Auslandsstudiums, wenn der Kandidat

    1. a)

      an einer ausländischen Hochschule eingeschrieben war,

    2. b)

      in angemessenem Umfang, in der Regel von mindestens acht Semesterwochenstunden, rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen im ausländischen Recht besucht hat,

    3. c)

      je Semester mindestens einen Leistungsnachweis im ausländischen Recht erworben hat und

    4. d)

      an der inländischen Hochschule zum Zwecke des Auslandsstudiums beurlaubt war;

    darüber hinaus gehende Leistungsnachweise können als Zulassungsvoraussetzung nach § 5 anerkannt werden;

  4. 4.

    ein Semester, wenn der Studierende ein Jahr oder länger als gewähltes Mitglied in einem gesetzlich vorgesehenen Organ der Hochschule oder der Studierendenschaft tätig war; über die Dauer der Mitgliedschaft ist ein Nachweis zu führen;

  5. 5.

    zwei Semester, wenn der Kandidat den mit der Studienordnung vom 17. Juli 2003 in der Fassung vom 17. September 2003 errichteten Studiengang eines Bachelors of Laws (LL.B) der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald innerhalb der Regelstudienzeit von sechs Semester als ausschließliches Hauptstudium erfolgreich abgeschlossen hat; der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss ist durch eine Bestätigung der Fakultät zu erbringen;

  6. 6.

    bis zu zwei Semester werden als angemessener Ausgleich für unvermeidbare und erhebliche Verzögerungen im Studium, die Folge einer schweren körperlichen Behinderung oder einer schweren chronischen körperlichen Erkrankung sind, anerkannt. Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich durch ein unverzüglich einzuholendes amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen, das die für die Beurteilung nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält;

  7. 7.

    ein Semester für die Teilnahme an einer fremdsprachigen Verfahrenssimulation (Moot-court), die von einer inländischen oder ausländischen Hochschule durchgeführt wird, wenn der Kandidat hierfür einen Leistungsnachweis erbringt. Der Leistungsnachweis muss ausweisen, dass die Verfahrenssimulation den deutlich überwiegenden Teil des Studienaufwandes während dieses Semesters dargestellt hat. Der Nachweis ist von einer juristischen Fakultät der Universitäten im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes auszustellen oder zu bestätigen.

(3) Insgesamt können nicht mehr als vier Semester unberücksichtigt bleiben.