§ 47 SächsRiG - Mitglieder der Dienstgerichte
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 301-1/2
(1) Die Mitglieder der Dienstgerichte müssen Richterinnen und Richter auf Lebenszeit sein und das 30. Lebensjahr vollendet haben. Richterinnen und Richter, denen die Dienstaufsicht über Richterinnen und Richter zusteht, sowie ihre ständigen Vertreterinnen und Vertreter können nicht Mitglieder eines Dienstgerichts sein.
(2) Die Mitglieder werden für vier Geschäftsjahre von dem Präsidium des Gerichts bestimmt, bei dem das Dienstgericht errichtet ist.
(3) Wird während der Amtszeit die Bestimmung eines neuen Mitglieds erforderlich, wird dieses nur für den Rest der Amtszeit bestimmt.