§ 46 SächsRiG - Dienstaufsicht
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 301-1/2
Die Dienstaufsicht über die Dienstgerichte führt das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.