§ 50 SächsRiG - Erlöschen und Ruhen des Amts
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 301-1/2
(1) Das Amt eines Mitglieds eines Dienstgerichts erlischt, wenn
- 1.
eine Voraussetzung für die Berufung der Richterin oder des Richters in das Amt wegfällt,
- 2.
die Richterin oder der Richter im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wird oder wenn gegen sie oder ihn im gerichtlichen Disziplinarverfahren eine Disziplinarmaßnahme, mit Ausnahme eines Verweises, rechtskräftig verhängt wird,
- 3.
die Richterin oder der Richter nach § 32 Absatz 2 des Deutschen Richtergesetzes ihres oder seines Amtes enthoben wird.
(2) Die Rechte und Pflichten als Mitglied ruhen, solange die Richterin oder der Richter an eine Verwaltungsbehörde oder an eine andere Stelle als ein Gericht abgeordnet ist.