§ 48 SächsRiG - Besetzung der Dienstgerichte
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 301-1/2
(1) Die Dienstgerichte entscheiden in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden, einer oder einem ständigen und einer oder einem nichtständigen Beisitzenden. Die oder der nichtständige Beisitzende soll der Gerichtsbarkeit der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters angehören.
(2) Die Vorsitzenden und die Beisitzenden werden aus zwei nach ständigen und nichtständigen Mitgliedern getrennten Vorschlagslisten, welche die Präsidien des Oberlandesgerichts Dresden, des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, des Sächsischen Landesarbeitsgerichts, des Sächsischen Landessozialgerichts und des Sächsischen Finanzgerichts aufstellen, vom Präsidium des Gerichts, bei dem das Dienstgericht errichtet wird, in der erforderlichen Anzahl bestimmt.
(3) Das Präsidium bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres die Reihenfolge, in welcher die Beisitzenden zu den Sitzungen heranzuziehen sind. Sind im Einzelfalle alle Beisitzenden an der Mitwirkung verhindert, ist nach näherer Regelung des Präsidiums eine Beisitzende oder ein Beisitzender eines anderen Gerichts heranzuziehen.