§ 85 PersVG LSA - Beschäftigte im Vorbereitungsdienst für Lehrämter
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- PersVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2035.3
(1) Für die Beschäftigten im Vorbereitungsdienst für Lehrämter gelten folgende Sondervorschriften:
- 1.Für sie wird bei jedem Staatlichen Seminar für Lehrämter ein eigener Personalrat gebildet.
- 2.sie sind wahlberechtigt für den jeweiligen unter Nummer 1 genannten Personalrat, den jeweiligen nach § 86 zu bildenden Lehrerbezirkspersonalrat und den nach § 88 zu bildenden Lehrerhauptpersonalrat.
- 3.sie sind nur wählbar für den unter Nummer 1 genannten Personalrat.
(2) § 14 Abs. 1 findet keine Anwendung.
(3) Bei Maßnahmen, die die zuständige Personalverwaltungseinheit des Landesverwaltungsamtes in Halle oder Magdeburg trifft, obliegt die Mitbestimmung dem jeweiligen Lehrerbezirkspersonalrat.