§ 62 MBG Schl.-H. - Errichtung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
- Amtliche Abkürzung
- MBG Schl.-H.
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2035-3
In Dienststellen, bei denen Personalräte errichtet sind und denen in der Regel mindestens fünf Beschäftigte angehören,
- 1.die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
- 2.sich in der Ausbildung befinden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
(jugendliche Beschäftigte), werden Jugend- und Ausbildungsvertretungen gebildet.