§ 62 EStG 2002 - Anspruchsberechtigte (1)

Bibliographie

Titel
Einkommensteuergesetz 2002 (EStG 2002)
Amtliche Abkürzung
EStG 2002
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-1

(1) Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer

  1. 1.

    im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder

  2. 2.

    ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland

    1. a)

      nach § 1 Abs. 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder

    2. b)

      nach § 1 Abs. 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.

(2) 1Ein Ausländer hat nur Anspruch auf Kindergeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist. 2Ein ausländischer Arbeitnehmer, der zur vorübergehenden Dienstleistung in das Inland entsandt ist, hat keinen Anspruch auf Kindergeld; sein Ehegatte hat Anspruch auf Kindergeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist und in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesanstalt für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist. (2)

(1) Red. Anm.:

zur zeitlichen Anwendbarkeit siehe § 52 Abs. 61 EStG 2002

(2) Amtl. Anm.:

Gemäß Artikel 11 Nr. 16 in Verbindung mit Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946) wird § 62 Abs. 2 ab dem 1. Januar 2003 wie folgt gefasst:
"(2) Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er im Besitz
  1. 1.
    einer Niederlassungserlaubnis,
  2. 2.
    einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit,
  3. 3.
    einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsgesetz oder
  4. 4.
    einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person

ist. Ein Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertragsarbeitnehmer und ein Arbeitnehmer, der zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt ist, erhält kein Kindergeld."