§ 62 EStG - Anspruchsberechtigte (1)

Bibliographie

Titel
Einkommensteuergesetz (EStG)
Amtliche Abkürzung
EStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-1

(1) Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer

  1. 1.

    im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder

  2. 2.

    ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland

    1. a)

      nach § 1 Abs. 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder

    2. b)

      nach § 1 Abs. 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.

(2) 1Ein Ausländer hat nur Anspruch auf Kindergeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist. 2Ein ausländischer Arbeitnehmer, der zur vorübergehenden Dienstleistung in das Inland entsandt ist, hat keinen Anspruch auf Kindergeld; sein Ehegatte hat Anspruch auf Kindergeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist und in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 126):
"Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Dezember 2002 - 2 BvF 1/02 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946) ist mit Artikel 78 des Grundgesetzes unvereinbar und daher nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft."

Artikel 11 Nr. 16 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946):

"2. In § 62 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

"Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er im Besitz

  1. 1.
    einer Niederlassungserlaubnis,
  2. 2.
    einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit,
  3. 3.
    einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsgesetz oder
  4. 4.
    einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person

ist. Ein Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertragsarbeitnehmer und ein Arbeitnehmer, der zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt ist, erhält kein Kindergeld.""

(1) Red. Anm.:

zur zeitlichen Anwendbarkeit siehe § 52 Abs. 61 EStG