§ 62 EStG - Anspruchsberechtigte (1)
Bibliographie
- Titel
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Amtliche Abkürzung
- EStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-1
(1) Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer
- 1.
im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
- 2.
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
- a)
nach § 1 Abs. 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
- b)
nach § 1 Abs. 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
(2) 1Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er im Besitz
- 1.einer Niederlassungserlaubnis,
- 2.einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit,
- 3.
- 4.einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person ist.
2Ein Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertragsarbeitnehmer und ein Arbeitnehmer, der zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt ist, erhält kein Kindergeld.