§ 62 EStG - Anspruchsberechtigte (1)

Bibliographie

Titel
Einkommensteuergesetz (EStG)
Amtliche Abkürzung
EStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-1

(1) Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer

  1. 1.

    im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder

  2. 2.

    ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland

    1. a)

      nach § 1 Abs. 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder

    2. b)

      nach § 1 Abs. 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.

(2) 1Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er im Besitz

  1. 1.
    einer Niederlassungserlaubnis,
  2. 2.
    einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit,
  3. 3.
    einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25  Abs. 1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsgesetzes oder
  4. 4.
    einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person ist.

2Ein Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertragsarbeitnehmer und ein Arbeitnehmer, der zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt ist, erhält kein Kindergeld.

(1) Red. Anm.:

zur erstmaligen Anwendung des § 62 EStG siehe Anwendungsvorschrift § 52 Abs. 61 EStG