§ 62 EStG - Anspruchsberechtigte (1)

Bibliographie

Titel
Einkommensteuergesetz (EStG)
Amtliche Abkürzung
EStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-1

zur erstmaligen Anwendung des § 62 EStG siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 61 EStG 2009

(1) Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer

  1. 1.

    im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder

  2. 2.

    ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland

    1. a)

      nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder

    2. b)

      nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.

(2) (2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

  1. 1.

    eine Niederlassungserlaubnis besitzt,

  2. 2.

    eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde

    1. a)
    2. b)

      nach § 18 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden,

    3. c)

      nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt

    oder

  3. 3.

    eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und

    1. a)

      sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und

    2. b)

      im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.