§ 62 EStG 1997 - Anspruchsberechtigte
Bibliographie
- Titel
- Einkommensteuergesetz 1997 (EStG 1997)
- Amtliche Abkürzung
- EStG 1997
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-1
(1) Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer
- 1.
im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
- 2.
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
- a)
nach § 1 Abs. 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
- b)
nach § 1 Abs. 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
(2) Ein Ausländer hat nur Anspruch auf Kindergeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist. Ein ausländischer Arbeitnehmer, der zur vorübergehenden Dienstleistung in das Inland entsandt ist, hat keinen Anspruch auf Kindergeld; sein Ehegatte hat Anspruch auf Kindergeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist und eine der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit unterliegende oder nach § 169c Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes beitragsfreie Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübt.