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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

§ 15 HG 2005 - Kassenkredite

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2005 (Haushaltsgesetz 2005)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2005,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
43-73

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2005 zur Verstärkung der Betriebsmittel der Staatshauptkasse Hessen kurzfristige Kredite (Kassenkredite) bis zur Höhe von acht vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Über diesen Betrag hinaus kann das Ministerium der Finanzen vorübergehend weitere Kassenkredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach § 13 Abs. 1 keinen Gebrauch macht.

(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2005 für den Hessischen Investitionsfonds kurzfristige Kredite (Kassenkredite) bis zur Höhe von 15 Millionen Euro aufzunehmen.