§ 15 HG 2005 - Kassenkredite
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2005 (Haushaltsgesetz 2005)
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2005,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 43-73
(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2005 zur Verstärkung der Betriebsmittel der Staatshauptkasse Hessen kurzfristige Kredite (Kassenkredite) bis zur Höhe von acht vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Über diesen Betrag hinaus kann das Ministerium der Finanzen vorübergehend weitere Kassenkredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach § 13 Abs. 1 keinen Gebrauch macht.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2005 für den Hessischen Investitionsfonds kurzfristige Kredite (Kassenkredite) bis zur Höhe von 15 Millionen Euro aufzunehmen.