(1) Mit Ausnahme der Ansätze für Versorgungsausgaben dürfen Personalausgabenansätze innerhalb der Einzelpläne und im Rahmen der Umsetzung des Gesetzes über den Abbau von Stellen in der Landesverwaltung vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 513) durch das Ministerium der Finanzen auch einzelplanübergreifend umgesetzt werden. Die Ermächtigung des Ministeriums der Finanzen umfasst auch Mittelumsetzungen von und zu Landesbetrieben.
(2) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung und das Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz können mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen in den Bereichen der Gemeinschaftsaufgaben "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" und "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" sowie die von der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (Abl. EG Nr. L 160 S. 80), zuletzt geändert durch die Verordnungen (EG) Nr. 567/2004 und 583/2004 des Rates vom 22. März 2004 (ABl. Nr. L 90 und L 91 S. 1, Nr. L 94 S. 71), betroffenen Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen in den Einzelplänen 07 und 09 für gegenseitig, andere Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen zu Gunsten dieser Bereiche für einseitig deckungsfähig erklären. Sofern zur Umsetzung der Programme mit Förderungen aus der EAGFL-Verordnung zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen erforderlich werden, können diese mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen im notwendigen Umfange eingegangen werden.
(3) Mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen können Ansätze sowie Verpflichtungsermächtigungen im Einzelplan 18 als jeweils gegenseitig deckungsfähig behandelt werden.
(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Einführung der Neuen Verwaltungssteuerung Personalmittel von den Einzelplänen nach Kapitel 06 02 und Kapitel 06 16 in den Fällen umzusetzen, in denen die Ressorts ihre Verpflichtungen zur Personalbeistellung nicht oder nicht in vollem Umfang erfüllen. § 50 der Landeshaushaltsordnung findet insoweit keine Anwendung.