HG 2005,HE - HaushaltsG 2005

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2005
(Haushaltsgesetz 2005)
(1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2005 (Haushaltsgesetz 2005)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2005,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
43-73

GVBl. II 43-73

Vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 539)

Geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2005 (GVBl. S. 862)

(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2005 (Haushaltsgesetz 2005) und zur Änderung der Hessischen Landeshaushaltsordnung vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 539).

§ 1 HG 2005 - Feststellung des Haushaltsplans

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2005 (Haushaltsgesetz 2005)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2005,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
43-73

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2005 wird in Einnahme und Ausgabe auf

20.829.932.900 Euro

festgestellt.

§ 2 HG 2005 - Umsetzungen, Deckungsfähigkeit

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Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2005 (Haushaltsgesetz 2005)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2005,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
43-73

(1) Mit Ausnahme der Ansätze für Versorgungsausgaben dürfen Personalausgabenansätze innerhalb der Einzelpläne und im Rahmen der Umsetzung des Gesetzes über den Abbau von Stellen in der Landesverwaltung vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 513) durch das Ministerium der Finanzen auch einzelplanübergreifend umgesetzt werden. Die Ermächtigung des Ministeriums der Finanzen umfasst auch Mittelumsetzungen von und zu Landesbetrieben.

(2) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung und das Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz können mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen in den Bereichen der Gemeinschaftsaufgaben "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" und "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" sowie die von der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (Abl. EG Nr. L 160 S. 80), zuletzt geändert durch die Verordnungen (EG) Nr. 567/2004 und 583/2004 des Rates vom 22. März 2004 (ABl. Nr. L 90 und L 91 S. 1, Nr. L 94 S. 71), betroffenen Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen in den Einzelplänen 07 und 09 für gegenseitig, andere Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen zu Gunsten dieser Bereiche für einseitig deckungsfähig erklären. Sofern zur Umsetzung der Programme mit Förderungen aus der EAGFL-Verordnung zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen erforderlich werden, können diese mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen im notwendigen Umfange eingegangen werden.

(3) Mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen können Ansätze sowie Verpflichtungsermächtigungen im Einzelplan 18 als jeweils gegenseitig deckungsfähig behandelt werden.

(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Einführung der Neuen Verwaltungssteuerung Personalmittel von den Einzelplänen nach Kapitel 06 02 und Kapitel 06 16 in den Fällen umzusetzen, in denen die Ressorts ihre Verpflichtungen zur Personalbeistellung nicht oder nicht in vollem Umfang erfüllen. § 50 der Landeshaushaltsordnung findet insoweit keine Anwendung.

§ 3 HG 2005 - Leistungen des Bundes

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Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2005 (Haushaltsgesetz 2005)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2005,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
43-73

Bei Haushaltstiteln, die eine Leistung des Bundes vorsehen, gelten Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen im gleichen Verhältnis als gesperrt, in dem der Bund seine Leistung mindert; § 41 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

§ 4 HG 2005 - Übertragbarkeit von Ausgaben

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Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2005 (Haushaltsgesetz 2005)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2005,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
43-73

(1) Übertragbare Ausgaben im Sinne des § 19 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung sind die Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 des Gruppierungsplans für den Haushalt des Landes Hessen sowie die Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen. Die zu einer gemeinsamen Zweckbestimmung (Titelgruppe) gehörenden Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 sind nicht übertragbar, es sei denn, der Haushaltsplan lässt durch entsprechende Haushaltsvermerke Ausnahmen zu.

(2) Das Ministerium der Finanzen kann in besonders begründeten Einzelfällen die Übertragbarkeit von Ausgaben zulassen, soweit Ausgaben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten Haushaltsjahr zu leisten sind.