§ 9 HG 2005 - Anpassung an Besoldungs- und Tarifrecht, Altersteilzeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2005 (Haushaltsgesetz 2005)
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2005,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 43-73
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, haushaltsrechtliche Maßnahmen zu treffen, die sich aus der Anpassung an das Besoldungsrecht, an andere gesetzliche Bestimmungen oder an das Tarifvertragsrecht zwingend ergeben, insbesondere die Stellenpläne und Stellenübersichten zu ergänzen sowie Planstellen und Stellen umzuwandeln. Über den weiteren Verbleib dieser Planstellen und Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
(2) Zur Umsetzung der Altersteilzeitarbeit ist das zuständige Ministerium ermächtigt, auf der Grundlage der von der Landesregierung erlassenen näheren Bestimmungen für Altersteilzeitkräfte Altersteilzeitplanstellen und Stellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend" zu schaffen.