§ 20 HBKG - Wahlverordnung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2122-6
(1) Die näheren Bestimmungen über die Wahlen zur jeweiligen Kammerversammlung und die von den Kammerversammlungen durchzuführenden Wahlen erlässt die Aufsichtsbehörde nach § 77 Absatz 1 Satz 2 und 3 durch Verordnung (Wahlverordnung) nach Anhörung der betroffenen Kammer oder der betroffenen Kammern.
(2) Die Wahlverordnung enthält insbesondere Vorschriften über
- 1.
die Bestimmung der Wahlzeit,
- 2.
die Festlegung eines Wahlkreises oder die Einteilung der Wahlkreise,
- 3.
die Bestellung und die Aufgaben des Wahlvorstandes einschließlich der Wahlleitung,
- 4.
die Aufstellung, die Auslegung, die Berichtigung und den Abschluss der Wählerliste,
- 5.
die Verteilung der Sitze der Kammerversammlung auf Gruppen, soweit deren Bildung in § 13 Absatz 1 vorgesehen ist,
- 6.
die Anforderungen an die Wahlvorschläge, deren Ausgestaltung, Zulassung und Bekanntmachung,
- 7.
die Vorbereitung der Wahl, die Stimmenanzahl und die Art der Stimmabgabe,
- 8.
die Weitergabe von Daten zu Zwecken der Wahlwerbung,
- 9.
die Ermittlung der auf die Listen entfallenden Sitze nach dem Höchstzahlenverfahren im Sinne des Landeswahlgesetzes,
- 10.
die Feststellung, die Beurkundung und die Bekanntmachung des Wahlergebnisses,
- 11.
die Anfechtung und die Prüfung der Wahl sowie deren Rechtsfolgen,
- 12.
die Wiederholungswahl,
- 13.
den Ersatz ausscheidender Mitglieder der Kammerversammlung,
- 14.
die Wählbarkeit sowie die Wahl des Vorstandes.