§ 17 HBKG - Wählbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2122-6
(1) Wählbar ist jedes wahlberechtigte Kammermitglied.
(2) Nicht wählbar ist,
- 1.
wer staatliche Aufsichtsbefugnisse über die Kammer ausübt,
- 2.
wer hauptberuflich Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Kammer ist; es sei denn, sie oder er ist bis zum Ende der Wahlperiode, für die sie oder er sich bewirbt, beurlaubt,
- 3.
wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt,
- 4.
wem das passive Berufswahlrecht aberkannt worden ist (§ 58 Abs. 1 Nr. 3).