§ 20 HBKG - Wahlverordnung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2122-6
(1) Die näheren Bestimmungen über die Wahlen zur Kammerversammlung und die von der Kammerversammlung durchzuführenden Wahlen erlässt die Aufsichtsbehörde als Verordnung (Wahlverordnung) nach Anhörung der Kammer.
(2) Die Wahlverordnung enthält insbesondere Vorschriften über
- 1.
die Bestimmung der Wahlzeit,
- 2.
die Einteilung der Wahlkreise,
- 3.
die Bestellung und die Aufgabe der Wahlleiterin oder des Wahlleiters,
- 4.
die Aufstellung, die Auslegung, die Berichtigung und den Abschluss der Wählerliste,
- 5.
die Ausgestaltung der Wahlvorschläge nach § 14 Abs. 1 bis 3,
- 6.
die Anforderungen an die Wahlvorschläge, deren Zulassung und Bekanntmachung,
- 7.
die Vorbereitung der Wahl und die Stimmabgabe,
- 8.
die Ermittlung der auf die Listen entfallenden Sitze nach dem Höchstzahlenverfahren im Sinne des Landeswahlgesetzes,
- 9.
die Feststellung, die Beurkundung und die Bekanntmachung des Wahlergebnisses,
- 10.
die Anfechtung und die Prüfung der Wahl sowie deren Rechtsfolgen,
- 11.
die Wiederholungswahl,
- 12.
den Ersatz ausscheidender Mitglieder der Kammerversammlung,
- 13.
das Verfahren für die Wahl des Vorstandes.