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§ 13 HBKG - Mitglieder der Kammerversammlung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Amtliche Abkürzung
HBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2122-6

(1) Den Kammerversammlungen gehören an:

  1. 1.

    Bei der Ärztekammer: 70 Mitglieder,

  2. 2.

    bei der Apothekerkammer: 30 Mitglieder, die je zur Hälfte den Gruppen der selbstständigen und der nichtselbstständigen Apothekerinnen und Apotheker angehören müssen,

  3. 3.

    bei der Psychotherapeutenkammer: 18 Mitglieder,

  4. 4.

    bei der Tierärztekammer: ein Mitglied je 40 Wahlberechtigte,

  5. 5.

    bei der Zahnärztekammer: 50 Mitglieder.

(2) Mindestens 10 % der Mitglieder der Kammerversammlung können sich zu Fraktionen zusammenschließen; bei der Apothekerkammer und der Psychotherapeutenkammer beträgt die Mindestgröße 20 %. Die Bildung und die Auflösung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen des den Vorsitz führenden Mitglieds, seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters und der übrigen Fraktionsmitglieder sind der Präsidentin oder dem Präsidenten (§ 25) schriftlich anzuzeigen.