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§ 14 POG - Gewahrsam

Bibliographie

Titel
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Amtliche Abkürzung
POG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2012-1

(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn

  1. 1.
    das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
  2. 2.
    das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung zu verhindern,
  3. 3.
    das unerlässlich ist, um eine Platzverweisung oder ein Aufenthaltsverbot nach § 13 durchzusetzen, oder
  4. 4.
    das unerlässlich ist, um private Rechte zu schützen, und eine Festnahme und Vorführung nach den §§ 229 und 230 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches zulässig wäre.

(2) Die Polizei kann Minderjährige, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen haben, in Gewahrsam nehmen, um sie den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen.

(3) Die Polizei kann eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb einer Justizvollzugsanstalt, einer Jugendstrafanstalt oder einer Anstalt des Maßregelvollzugs aufhält, in Gewahrsam nehmen und in die Anstalt zurückbringen.