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  • ab 01.09.1993 (aktuelle Fassung)

§ 22 POG - Sicherstellung

Bibliographie

Titel
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Amtliche Abkürzung
POG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2012-1

Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Sache sicherstellen,

  1. 1.

    um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,

  2. 2.

    um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen, oder

  3. 3.

    wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um

    1. a)

      sich zu töten oder zu verletzen,

    2. b)

      Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,

    3. c)

      fremde Sachen zu beschädigen oder

    4. d)

      die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.