§ 12 POG - Vorladung

Bibliographie

Titel
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Amtliche Abkürzung
POG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2012-1

(1) Die Polizei kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn

  1. 1.
    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind, oder
  2. 2.
    das zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.

Die gleiche Befugnis steht den allgemeinen Ordnungsbehörden im Falle des Satzes 1 Nr. 1 zu, soweit dies zur Erfüllung ordnungsbehördlicher Aufgaben erforderlich ist.

(2) Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden. Bei der Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse des Betroffenen Rücksicht genommen werden.

(3) Leistet ein Betroffener der Vorladung ohne hinreichende Gründe keine Folge, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden,

  1. 1.
    wenn die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind, oder
  2. 2.
    zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen.

(4) § 136a der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Für die Entschädigung von Personen, die als Zeugen oder als Sachverständige herangezogen werden, gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. S. 718 -776-) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.