Versionsverlauf

§ 13 POG - Platzverweisung, Aufenthaltsverbot

Bibliographie

Titel
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Amtliche Abkürzung
POG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2012-1

(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können zur Abwehr einer Gefahr eine Person zeitlich befristet von einem Ort verweisen oder ihr zeitlich befristet das Betreten eines Ortes verbieten (Platzverweisung). Die Maßnahme kann insbesondere gegen Personen angeordnet werden, die den Einsatz der Polizei, der Feuerwehr oder von Hilfs- und Rettungsdiensten behindern.

(2) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für bedeutende Sach- oder Vermögenswerte eine Person zeitlich befristet aus ihrer Wohnung verweisen oder ihr zeitlich befristet das Betreten ihrer Wohnung verbieten.

(3) Die Polizei kann einer Person verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen wird (Aufenthaltsverbot). Das Aufenthaltsverbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und darf räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen.

(4) Die Polizei kann insbesondere in Fällen der Gewalt in engen sozialen Beziehungen zur Abwehr einer dringenden Gefahr anordnen, dass der Verantwortliche es unterlässt,

  1. 1.
    sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der betroffenen Person aufzuhalten,
  2. 2.
    Verbindung zur betroffenen Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln aufzunehmen,
  3. 3.
    Zusammentreffen mit der betroffenen Person herbeizuführen,

soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. Die Anordnungen sind zu befristen; die Frist kann verlängert werden. Absätze 1 bis 3 bleiben unberührt.