§ 6 VOFF NRW - Probezeit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über das Ehrenamt in den Freiwilligen Feuerwehren im Land Nordrhein-Westfalen (Landesverordnung Freiwillige Feuerwehr - VOFF NRW)
- Amtliche Abkürzung
- VOFF NRW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 213
(1) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt für die ersten sechs Monate als Mitgliedschaft auf Probe. Die vorherige Zugehörigkeit zu einer anderen Feuerwehr kann angerechnet werden. Die Entscheidung darüber trifft die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr.
(2) Während der Probezeit sollen sich die Bewerberinnen und Bewerber für den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr bewähren. Die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr stellt nach pflichtgemäßem Ermessen spätestens zum Ablauf der Probezeit fest, ob die Probezeit bestanden oder nicht bestanden ist. Kann am Ende der Probezeit die Bewährung nicht festgestellt werden, entlässt die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr die Bewerberin oder den Bewerber gemäß § 24 Absatz 1 Nummer 1 aus der Freiwilligen Feuerwehr. Anstelle der Entlassung kann die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr die Probezeit einmalig um bis zu sechs Monate verlängern und spätestens nach Ablauf der verlängerten Probezeit erneut über die Bewährung entscheiden.