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  • ab 27.05.2017 (aktuelle Fassung)

§ 4 VOFF NRW - Übernahme aus anderen Freiwilligen Feuerwehren

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Ehrenamt in den Freiwilligen Feuerwehren im Land Nordrhein-Westfalen (Landesverordnung Freiwillige Feuerwehr - VOFF NRW)
Amtliche Abkürzung
VOFF NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
213

(1) Die Übernahme aus anderen Freiwilligen Feuerwehren richtet sich nach § 2.

(2) Bei einem Wechsel innerhalb des Landes behalten Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren den bereits erworbenen Dienstgrad.

(3) Über die Gleichwertigkeit einer außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworbenen Qualifikation entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium als oberste Aufsichtsbehörde gemäß § 53 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz. Es kann diese Aufgabe durch Erlass delegieren.