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  • ab 27.05.2017 (aktuelle Fassung)

§ 3 VOFF NRW - Dienst und Mitgliedschaft in einer Freiwilligen Feuerwehr außerhalb des Wohnortes

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Ehrenamt in den Freiwilligen Feuerwehren im Land Nordrhein-Westfalen (Landesverordnung Freiwillige Feuerwehr - VOFF NRW)
Amtliche Abkürzung
VOFF NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
213

(1) Die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr soll in der Wohnsitzgemeinde sein.

(2) In begründeten Fällen ist anstelle einer Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr der Wohnsitzgemeinde eine Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr einer unmittelbar an die Wohnsitzgemeinde angrenzenden Gemeinde zulässig. Ein begründeter Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr in einer an die Wohnsitzgemeinde angrenzenden Gemeinde einsatztaktisch sinnvoll ist.

(3) Neben der Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr der Wohnsitzgemeinde oder der unmittelbar an die Wohnsitzgemeinde angrenzenden Gemeinde können Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr auch Mitglied in der Freiwilligen Feuerwehr ihres Beschäftigungsortes sein.

(4) Eine Anrechnung auf die Sollstärke darf nur bei einer Freiwilligen Feuerwehr erfolgen.

(5) Für die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr des Beschäftigungsortes ist die schriftliche Zustimmung der Leiterinnen oder Leiter der Feuerwehr sowohl des Wohnortes beziehungsweise der unmittelbar an die Wohnsitzgemeinde angrenzenden Gemeinde als auch des Beschäftigungsortes erforderlich. Regelungen über die Beförderung, die Dienstkleidung und die Übernahme von Funktionen werden von der Leiterin oder dem Leiter der Feuerwehr bestimmt, auf deren Sollstärke die oder der ehrenamtlich Angehörige angerechnet ist.