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  • ab 01.01.2010 (aktuelle Fassung)

§ 2 HG 2010 - Produkthaushalt

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2010,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
43-79

(1) 1Nach § 7a der Hessischen Landeshaushaltsordnung wird der Haushalt grundsätzlich leistungsbezogen aufgestellt (Produkthaushalt). 2Gegenstand der Budgetierung im Produkthaushalt sind Produkte, Projekte, externe und zwischenbehördliche Leistungen.

(2) Der Produkthaushalt besteht aus einem Wirtschaftsplan, der sich in einen Leistungsplan, einen Erfolgsplan und - bei Planung von Investitionen - gegebenenfalls einen Finanzplan gliedert.

(3) 1Der zur Finanzierung des Wirtschaftsplans veranschlagte kamerale Zuschuss, die im Leistungsplan ausgewiesene Anzahl oder Menge und die Produktabgeltung stellen den Ermächtigungsrahmen dar, der nicht überschritten werden darf, soweit im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist. 2Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Ministeriums der Finanzen.

(4) 1Die im Erfolgsplan ausgewiesenen Aufwendungen sind gegenseitig deckungsfähig, Mehrerträge verstärken die Aufwendungen. 2Mindererträge führen nicht zu einer Erhöhung der Produktabgeltung. 3Aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erzielte Jahresüberschüsse können mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen in eine Gewinnrücklage eingestellt werden. 4Die Verwendung dieser Rücklagen für Dauerverpflichtungen ist nicht zulässig.

(5) 1Für die im Finanzplan veranschlagten, nicht getätigten Investitionen kann zur Finanzierung dieser Investitionen in den Folgejahren mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen eine Investitionsrücklage gebildet werden. 2Dies gilt nicht für Investitionen, die durch den Einzelplan 18 finanziert werden.