§ 7 HG 2010 - Stellenbewirtschaftung, Personalmittel
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010)
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2010,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 43-79
(1) 1Abweichend von § 49 Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung kann jede Planstelle und Stelle mit mehreren Teilzeitbeschäftigten besetzt werden. 2Daneben können bei der Besetzung von Planstellen und Stellen Beschäftigte auf mehreren Stellen geführt werden. 3Die Gesamtarbeitszeit je Planstelle und Stelle darf nicht höher sein als die Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Kraft.
(2) 1Planstellen einer Besoldungsgruppe können auch mit Beamtinnen und Beamten einer anderen Laufbahn mit gleichem Endgrundgehalt besetzt werden. 2Über die Änderung der Amtsbezeichnung ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
(3) Für die Besoldung der Professorinnen und Professoren und der Hochschulleitung wird als Vergaberahmen festgelegt, dass der Besoldungsdurchschnitt aller Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 bis C 4 und W 2 bis W 3 einschließlich der Besoldung der hauptberuflichen Präsidentinnen und Präsidenten, Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten und Kanzlerinnen und Kanzler der Hochschulen an einer Fachhochschule 68.000 Euro und an einer Universität oder Kunsthochschule 82.500 Euro nicht übersteigen darf.
(4) 1Werden polizeidienstunfähige Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes, die den gesundheitlichen Anforderungen des Amtes einer anderen Laufbahn genügen, im Dienst des Landes weiterverwendet, so können sie auf einer Planstelle des Eingangsamts einer Laufbahn der jeweiligen Laufbahngruppe geführt werden. 2Gleiches gilt für Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes, die im allgemeinen Vollzugsdienst tätig sind. 3Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Übernahme von polizei- oder justizvollzugsdienstunfähigen Beamtinnen und Beamten vorübergehend Stellen in Planstellen umzuwandeln.
(5) Die Stellenübersicht für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare bei Kapitel 05 04 Titel 425 sowie die Erläuterungen dazu sind verbindlich.
(6) Für im Haushaltsplan mit Personalvermittlungsstelle-Vermerk ausgebrachte Planstellen und Stellen findet § 21 Abs. 1 und 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung Anwendung.
(7) Aus den veranschlagten Personalmitteln können bei der Vermittlung von an die Personalvermittlungsstelle gemeldetem Personal auch besitzstandswahrende Zulagen gezahlt werden.
(8) Tarifbeschäftigten, die zur Vertretung des Landes Hessen bei der Europäischen Union in Brüssel oder zu einer anderen Auslandsdienststelle des Landes Hessen versetzt oder für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten abgeordnet werden und aus diesem Grund einen dienstlichen Wohnsitz im Ausland begründen, werden Auslandsbezüge in entsprechender Anwendung der §§ 55 bis 57 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gewährt.