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  • ab 01.01.2010 (aktuelle Fassung)

§ 3 HG 2010 - Umsetzungen, Deckungsfähigkeit, alternative Beschaffungs- und Errichtungsformen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2010,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
43-79

(1) 1Personalausgabenansätze dürfen innerhalb der Einzelpläne und im Rahmen des Abbaus von Stellen mit Personalvermittlungsstelle-Vermerk durch das Ministerium der Finanzen auch einzelplanübergreifend umgesetzt werden. 2Die Ermächtigung des Ministeriums der Finanzen umfasst auch Mittelumsetzungen von und zu Landesbetrieben.

(2) 1Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung und das Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz können mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen in den Bereichen der Gemeinschaftsaufgaben "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" und "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" sowie die von der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. Nr. L 277 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 473/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 (ABl. Nr. L 144 S. 3), betroffenen Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen in den Einzelplänen 07 und 09 für gegenseitig, andere Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen zugunsten dieser Bereiche für einseitig deckungsfähig erklären. 2Sofern zur Umsetzung der Programme mit Förderungen aus der ELER-Verordnung zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen erforderlich werden, können diese mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen im notwendigen Umfange eingegangen werden. 3Darüber hinaus können mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen des Programms "Förderung der energetischen Modernisierung sozialer Infrastruktur in den Kommunen - Investitionspakt" für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden.

(3) Mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen können Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen im Einzelplan 18 für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden.

(4) 1Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei nachgewiesener Wirtschaftlichkeit im Haushalt veranschlagte Investitionsmaßnahmen durch alternative Beschaffungs- und Errichtungsformen (wie öffentlich-private Partnerschaften, Leasing- oder ähnliche Verträge) zu ersetzen und die erforderlichen Verträge zu schließen oder zu genehmigen. 2In diesen Fällen können die veranschlagten Mittel im laufenden Haushaltsjahr zur Absicherung und Leistung der vertraglichen Raten verwendet werden.