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§ 1 ApothekenG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Apothekenwesen
Redaktionelle Abkürzung
ApothekenG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2121-2

(1) Den Apotheken obliegt die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung.

(2) Wer eine Apotheke betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

(3) Die Erlaubnis gilt nur für den Apotheker, dem sie erteilt ist, und für die in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Räume.