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§ 7 ApoG - Persönliche Leitung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG)
Amtliche Abkürzung
ApoG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2121-2

1Die Erlaubnis verpflichtet zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung. 2Im Falle des § 2 Abs. 4 obliegen dem vom Betreiber nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 benannten Apotheker die Pflichten entsprechend Satz 1; die Verpflichtungen des Betreibers bleiben unberührt. 3Die persönliche Leitung einer Krankenhausapotheke obliegt dem angestellten Apotheker.