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  • ab 01.01.2004 (aktuelle Fassung)

§ 11b ApoG - Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG)
Amtliche Abkürzung
ApoG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2121-2

(1) Die Erlaubnis nach § 11a ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 11a nicht vorgelegen hat.

(2) 1Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 11a weggefallen ist. 2Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Erlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde die Apotheke nicht den Anforderungen des § 11a Satz 1 Nr. 1 bis 3, Satz 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 21 entsprechend betreibt.

(3) Wird der Versandhandel ohne Erlaubnis betrieben, gilt § 5 entsprechend.