§ 28 ApoG - Betriebserlaubnis bei verpachteten Apotheken
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG)
- Amtliche Abkürzung
- ApoG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2121-2
(1) Bei verpachteten Apotheken gilt die dem Pächter verliehene Betriebserlaubnis oder die Bestätigung als Pächter als Erlaubnis nach § 1.