Anlage 1.3 LBesG - Besoldungsordnung B (1)

Bibliographie

Titel
Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG)
Amtliche Abkürzung
LBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20320

Außer Kraft am 1. Juli 2016 durch § 93 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, 339, 642).
Zur weiteren Anwendung s. § 91 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, 339, 642).

Besoldungsgruppe B 1

Besoldungsgruppe B 2

Abteilungsdirektor
- als der ständige Vertreter des Direktors des Landesbetriebs Geologischer Dienst -
- als der ständige Vertreter des Direktors der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule -
- als Leiter eines Geschätsbereichs beim Bau- und Liegenschaftsbetriebs -

Direktor der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen

Direktor der Berufsfeuerwehr
- bei einer Stadt mit mehr als 600.000 Einwohnern - 2)

Direktor des Hochschulbibliothekszentrums

Direktor des Instituts der Feuerwehr

Direktor des Landesmuseums für Kunst und Kulturgeschichte in Münster 2)

Direktor des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen

Direktor des Rheinischen Industriemuseums

Direktor des Rheinischen Landesmuseums in Bonn 2)

Direktor des Römisch-Germanischen Museums in Köln (soweit nicht gleichzeitig Generaldirektor der Museen der Stadt Köln) 2)

Direktor des Wallraf-Richartz-Museums in Köln (soweit nicht gleichzeitig Generaldirektor der Museen der Stadt Köln) 2)

Direktor des Westfälischen Industriemuseums

Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Bielefeld, Dortmund, Köln, Münster
- als der ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers - (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16)

Geschäftsführer eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3)

Leitender Direktor 2)
- als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit in der Zentralverwaltung eines Landschaftsverbandes -
- als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit einer Kreisverwaltung -
- als Leiter eines großen und bedeutenden Amtes der Verwaltung einer Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern -

Leitender Direktor
- als Leiter eines Landeskrankenhauses (Fachklinik für Psychiatrie) mit mehr als 800 Betten -

Leitender Kriminaldirektor 1)

Leitender Polizeidirektor 1)

Ministerialrat
- als Leiter eines Referats beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit 3)

Polizeipräsident
- in einem Polizeibereich mit mehr als 175.000 bis zu 300.000 Einwohnern -

Vizepräsident als ständiger Vertreter des Präsidenten der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung

Vizepräsident des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz

Nur beim Innenministerium, soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16. Die Inhaberinnen oder Inhaber dieses Amtes sind im Rahmen der Fußnote 4) zur Besoldungsgruppe B 2 der Bundesbesoldungsordnung B wie Ministerialräte zu berücksichtigen.

Nach Maßgabe des Stellenplans. Für die Wahrnehmung der diesem Amt zugewiesenen Funktionen kann auch das Amt "Leitender Direktor" in der Besoldungsgruppe A 16 verliehen werden.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.

Besoldungsgruppe B 3

Abteilungsdirektor
- als Leiter einer besonders großen oder besonders bedeutenden Abteilung bei einer Bezirksregierung -

Abteilungsdirektor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
- als der ständige Vertreter des Direktors der Landwirtschaftskammer -

Direktor der Fachhochschule für Finanzen

Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege

Direktor der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur
- Landesinstitut für Schule -

Direktor der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen

Direktor des Instituts für Landes- und Stadtentwicklungsforschung und Bauwesen

Direktor des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei

Direktor des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste

Direktor des Landeskriminalamts

Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Düsseldorf
- als der ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers - (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4)

Geschäftsführer eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2)

Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Aachen, Arnsberg (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4)

Landesbeauftragter für den Maßregelvollzug

Leitender Direktor
- als Leiter eines besonders großen und besonders bedeutenden Amtes der Verwaltung einer Stadt mit mehr als 600.000 Einwohnern sowie der Landeshauptstadt Düsseldorf - 1)

Leiter des Rechenzentrums der Finanzverwaltung

Präsident des Landesarchivs

Präsident des Landesinstituts für Arbeitsgestaltung

Ständige Vertreterin/Ständiger Vertreter der/des Direktorin/Direktors des Landesbetriebs Straßenbau

Nach näherer Bestimmung durch den Stellenplan in höchstens drei Stellen.

Besoldungsgruppe B 4

Leitender Ministerialrat als ständiger Vertreter des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit -

Direktor des Landesamtes für Besoldung und Versorgung

Direktor des Landesbetriebs Geologischer Dienst

Direktor des Landeszentrums Gesundheit

Direktor des Materialprüfungsamts

Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Düsseldorf
- als der ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers - (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3)

Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Aachen, Arnsberg (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3)

Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Bielefeld, Dortmund, Köln, Münster (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5)

Inspekteur der Polizei

Landeskriminaldirektor
- beim Innenministerium -

Leitender Ministerialrat
- als geschäftsführender Vertreter des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts -
- als Landesschlichter -
- als Leiter des Arbeitsstabs EPOS.NRW -
- als Leiter der Stabsstelle und Vertreter des Beauftragten der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik (CIO) -
- als Mitglied des Landesrechnungshofs -
- als Vertreter des Finanzministeriums in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder -

Polizeipräsident
- in einem Polizeibereich mit mehr als 300.000 Einwohnern oder mit 1.000 bis 3.500 Mitarbeitern -

Präsident der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung

Präsident der Deutschen Hochschule der Polizei

Stellvertretender Geschäftsführer der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

Stellvertreter des Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt

Verbandsvorsteher des Landesverbandes Lippe (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5)

Besoldungsgruppe B 5

Direktor beim Landesrechnungshof

Direktor der Landwirtschaftskammer

Direktor der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

Leiter des Landesbetriebes Wald und Holz

Generaldirektor der Museen der Stadt Köln
- gleichzeitig als Direktor des Wallraf-Richartz-Museums oder als Direktor des Römisch-Germanischen Museums -

Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Bielefeld, Dortmund, Köln, Münster (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4)

Polizeipräsident - in einem Polizeibereich mit mehr als 300.000 Einwohnern und mit mehr als 3.500 Mitarbeitern

Präsident des Landesbetriebs Information und Technik

Präsident des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz

Verbandsvorsteher des Landesverbandes Lippe 1)

Im Falle der unmittelbaren Wiederwahl nach einer achtjährigen Amtszeit.

Besoldungsgruppe B 6

Direktor des Landesbetriebs Straßenbau

Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Düsseldorf (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 7)

Besoldungsgruppe B 7

Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Düsseldorf (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6)

Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit

Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt

Präsident des Landesjustizprüfungsamts

Vizepräsident des Landesrechnungshofs

Besoldungsgruppe B 8

Beauftragter der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik (CIO)

Besoldungsgruppe B 9

Direktor beim Landtag

Besoldungsgruppe B 10

Chef der Staatskanzlei und Staatssekretär

Präsident des Landesrechnungshofs

Präsident des Verfassungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts

Staatssekretär

Besoldungsgruppe B 11