Anlage 1.4 LBesG - Künftig wegfallende Ämter (1)
Bibliographie
- Titel
- Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG)
- Amtliche Abkürzung
- LBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20320
Außer Kraft am 1. Juli 2016 durch § 93 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, 339, 642).
Zur weiteren Anwendung s. § 91 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, 339, 642).
A 13
Konrektor
- als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt für die Primarstufe oder eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe I -
Studienrat
- als Lehrer für Medienpädagogik an einer Fachhochschule oder in einem Fachhochschulstudiengang an einer Universität -
A 14
Oberstudienrat
- als Lehrer für Medienpädagogik an einer Fachhochschule oder in einem Fachhochschulstudiengang an einer Universität -
Realschulkonrektor
- als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe I - 2)
Rektor
- als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt für die Primarstufe oder eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe I -
Sonderschulkonrektor
- als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt für Sonderpädagogik - 2)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.
A 15
Kanzler
- einer Fachhochschule - (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2)
- einer Kunsthochschule -
Realschulrektor
- als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe I -
Regierungsschuldirektor
- als hauptamtlicher Geschäftsführer an einem Prüfungsamt für Erste oder Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen - 3)
Sonderschulrektor
- als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt für Sonderpädagogik -
Studiendirektor
- als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe II - 3)
- als hauptamtlicher Geschäftsführer eines Prüfungsamts für die Ersten Staatsprüfungen für das Lehramt am Gymnasium oder an beruflichen Schulen - 3)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.
A 16
Kanzler
- der Deutschen Sporthochschule Köln -
- einer Fachhochschule - (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 2)
Leitender Regierungsschuldirektor
- als Leiter eines Prüfungsamtes für Erste oder Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen -
Oberstudiendirektor
- als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe II -
B 2
Abteilungsdirektor als ständiger Vertreter des Leiters der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
Direktor des Landesinstituts für den öffentlichen Gesundheitsdienst
Kanzler
- der Fachhochschule Köln -
B 3
Kanzler
- der Fernuniversität - in Hagen -
- der Universität Bielefeld, Dortmund, Paderborn, Siegen, Wuppertal -
Leitender Verwaltungsdirektor
- als Leiter der Personal- und Wirtschaftsverwaltung der Medizinischen Einrichtungen der Technischen Hochschule Aachen, der Universität Bonn, der Universität Düsseldorf, der Universität Köln, der Universität Münster, der Universität-Gesamthochschule Essen -
Präsident des Landesinstituts für Gesundheit und Arbeit
Rektor der Fachhochschule Aachen, Bielefeld, Bochum, Dortmund, Düsseldorf, Gelsenkirchen, Südwestfalen in Iserlohn, Lippe und Höxter in Lemgo, Münster, Niederrhein in Krefeld und Mönchengladbach, Bonn-Rhein-Sieg in Sankt Augustin
Rektor
- einer Kunsthochschule -
B 4
Kanzler
- der Technischen Hochschule Aachen -
- der Universität Bochum, Bonn, Düsseldorf, Duisburg-Essen, Köln, Münster -
Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln
Rektor der Fachhochschule Köln
B 5
Direktor des Landesbetriebs Geologischer Dienst
Rektor der Universität Bielefeld, Dortmund, Paderborn, Siegen, Wuppertal
B 6
Rektor
- der Fernuniversität - in Hagen -
- der Technischen Hochschule Aachen -
- der Universität Bochum, Bonn, Düsseldorf, Duisburg-Essen, Köln, Münster -