Versionsverlauf

§ 3 EingrVO - Eingruppierung in den Kreisen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts (Eingruppierungsverordnung - EingrVO -)
Amtliche Abkürzung
EingrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20320

(1) Es sind in den Kreisen einzugruppieren:

  1. 1.

    Das Amt der Landrätin oder des Landrats in Kreisen mit einer Einwohnerzahl bis 200.000 in Besoldungsgruppe B 6, über 200.000 in Besoldungsgruppe B 7.

  2. 2.

    Das Amt der Kreisdirektorin oder des Kreisdirektors als allgemeine Vertretung der Landrätin oder des Landrats nach der Einwohnerzahl des jeweiligen Kreises wie folgt:

    1. a)

      Einwohnerzahl bis 200 000 Besoldungsgruppe B 3/B 4,

    2. b)

      Einwohnerzahl von 200 001 bis 400 000 Besoldungsgruppe B 4/B 5 oder

    3. c)

      Einwohnerzahl über 400 000 Besoldungsgruppe B 5.

(2) Den in Absatz 1 Nummer 1 genannten Personen wird zu dem Grundgehalt nach Ablauf einer vollen Amtszeit ab Beginn einer zweiten Amtszeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt. Die Zulage beträgt 8 Prozent des Grundgehalts.

(3) § 2 Absatz 4 und 6 gilt für Kreisdirektorinnen und Kreisdirektoren entsprechend.