§ 3 EingrVO - Eingruppierung in den Kreisen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts (Eingruppierungsverordnung - EingrVO -)
- Amtliche Abkürzung
- EingrVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20320
(1) Es sind in den Kreisen einzugruppieren:
- 1.
Das Amt der Landrätin oder des Landrats in Kreisen mit einer Einwohnerzahl bis 200.000 in Besoldungsgruppe B 6, über 200.000 in Besoldungsgruppe B 7.
- 2.
Das Amt der Kreisdirektorin oder des Kreisdirektors als allgemeine Vertretung der Landrätin oder des Landrats nach der Einwohnerzahl des jeweiligen Kreises wie folgt:
- a)
Einwohnerzahl bis 200 000 Besoldungsgruppe B 3/B 4,
- b)
Einwohnerzahl von 200 001 bis 400 000 Besoldungsgruppe B 4/B 5 oder
- c)
Einwohnerzahl über 400 000 Besoldungsgruppe B 5.
(2) Den in Absatz 1 Nummer 1 genannten Personen wird zu dem Grundgehalt nach Ablauf einer vollen Amtszeit ab Beginn einer zweiten Amtszeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt. Die Zulage beträgt 8 Prozent des Grundgehalts.
(3) § 2 Absatz 4 und 6 gilt für Kreisdirektorinnen und Kreisdirektoren entsprechend.