Anlage 1.2 LBesG - Besoldungsordnung A (1)
Bibliographie
- Titel
- Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG)
- Amtliche Abkürzung
- LBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20320
Außer Kraft am 1. Juli 2016 durch § 93 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, 339, 642).
Zur weiteren Anwendung s. § 91 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, 339, 642).
Besoldungsgruppe A 2
Besoldungsgruppe A 3
Landgestütwärter
Besoldungsgruppe A 4
Landgestütoberwärter
Besoldungsgruppe A 5
Landgestüthauptwärter
Sattelmeister
Besoldungsgruppe A 6
Landgestüthauptwärter 1)
Obersattelmeister (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 7)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5. Für bis zu 20 v.H. der Gesamtzahl der Planstellen für Beamtinnen und Beamte des Gestütwärterdienstes.
Besoldungsgruppe A 7
Erster Justizhauptwachtmeister (1)
Obersattelmeister (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 5 oder A 6 der Bundesbesoldungsordnung A. Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.
Besoldungsgruppe A 8
Hauptsattelmeister
Besoldungsgruppe A 9
Erster Hauptsattelmeister
Fachlehrer
- mit der Befähigung für die Laufbahn
Ohne Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Buchstabe b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.
Besoldungsgruppe A 10
Fachlehrer
- mit der Befähigung für die Laufbahn
Wein- und Spirituosenkontrolleur (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11)
In diese Besoldungsgruppe können nur Beamtinnen und Beamte eingestuft werden, die eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit der Anstellung als Fachlehrerin oder Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 9 verbracht haben. Ohne Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Buchstabe b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.
Nur für Beamtinnen und Beamte ohne Fachhochschul- oder Ingenieurschulabschluss.
Besoldungsgruppe A 11
Fachlehrer
- an einer Fachhochschule oder in einem Fachhochschulstudiengang an einer Universität mit der Befähigung für die Laufbahn
Fachlehrer
- mit der Befähigung für die Laufbahn
Wein- und Spirituosenkontrolleur (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 10)
Nur für Beamtinnen und Beamte ohne Fachhochschul- oder Ingenieurschulabschluss.
Das Amt kann nur Beamtinnen und Beamten verliehen werden, die nach Abschluss der Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit ausgeübt oder seit der Anstellung eine vierjährige Dienstzeit in einem Amt ihrer Laufbahn oder einer gleichwertigen Laufbahn in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben.
Als Fachberaterin oder Fachberater in höchstens 12 Stellen. Ohne Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Buchstabe b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.
Besoldungsgruppe A 12
Fachlehrer
- an einer Fachhochschule oder in einem Fachhochschulstudiengang an einer Universität mit der Befähigung für die Laufbahn
Lehrer
- als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene - 2)
Sportlehrer
- an einer allgemein bildenden Schule, an einem Berufskolleg oder an einer Förderschule -
Nur für Beamtinnen und Beamte ohne Fachhochschul- oder Ingenieurschulabschluss. Das Amt kann nur Beamtinnen und Beamten verliehen werden, die nach Abschluss der Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit ausgeübt oder seit der Anstellung eine vierjährige Dienstzeit in einem Amt ihrer Laufbahn oder einer gleichwertigen Laufbahn in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.
Erhält eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 2.
Besoldungsgruppe A 13
Gesamtschulrektor
- als Koordinator - 4)
Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15, A 16)
Konrektor
- als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14) -
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 6)
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit mehr als 360 Schülern - 7)
Lehrer
- mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I - als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene - 5)
- mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik - als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene - 5)
- mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik bei entsprechender Verwendung -
Oberlehrer
- an einer Justizvollzugsanstalt -
Polizeioberlehrer
Realschullehrer
- als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene - 5)
- mit zusätzlicher Prüfung für das Lehramt an Sonderschulen bei entsprechender Verwendung - 1)
Rektor
- als Leiter einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit bis zu 180 Schülern - 7)
Sekundarschulrektor
- als der didaktische Leiter einer noch nicht voll ausgebauten Sekundarschule mit weniger als 4 Zügen in vier Jahrgangsstufen - 8)
- als Koordinator lernbereichs- und abteilungsübergreifender Aufgaben - 8)9)
- als Leiter einer Abteilung mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern einer Sekundarschule - 8)
Sonderschullehrer 3)
Studienrat
- als Lehrer für Fremdsprachen an einer Fachhochschule oder in einem Fachhochschulstudiengang an einer Universität -
- im Hochschuldienst -
- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen und mit den Lehramtsbefähigungen für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II (Doppelbefähigung) - bei Verwendung an einer Sekundarschule - 10)
- mit zusätzlicher Prüfung für das Lehramt an Sonderschulen oder das Lehramt für Sonderpädagogik bei entsprechender Verwendung - 2)
Verwaltungsdirektor einer Hochschule (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14)
Erhält eine Stellenzulage nach Anlage 2. Die Stellenzulage wird nicht neben anderen Zulagen gewährt.
Erhält eine Stellenzulage nach Anlage 2.
Erhält als Fachleiterin oder Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 2.
Nur an einer Gesamtschule mit mindestens vier Zügen in drei Jahrgangsstufen. An einer Gesamtschule mit mindestens sechs Zügen in drei Jahrgangsstufen dürfen zwei Stellen für das Amt vorgesehen werden.
Erhält eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 2.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.
Nur an einer Sekundarschule mit mindestens fünf Zügen. An einer Sekundarschule mit acht und mehr Zügen dürfen zwei Stellen für das Amt vorgesehen werden.
Für dieses Amt dürfen höchstens 16,5 vom Hundert der Planstellen an Sekundarschulen ausgewiesen werden.
Besoldungsgruppe A 14
Gesamtschulrektor
- als der didaktische Leiter einer Gesamtschule mit noch nicht voll ausgebauter Sekundarstufe I - 4)
- als der ständige Vertreter des Gesamtschuldirektors an einer Gesamtschule, bei der die Voraussetzungen der Fußnote 9) zur Besoldungsgruppe A 15 nicht erfüllt sind - 2)
- als Koordinator lernbereichs- und abteilungsübergreifender Aufgaben - 5)
- als Leiter einer Abteilung mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern der Sekundarstufe I einer Gesamtschule -
- als Leiter einer Abteilung mit mehr als 360 Schülern der Sekundarstufe I einer Gesamtschule - 2)
Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15, A 16)
Konrektor
- als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene - 6)
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit mehr als 360 Realschülern -
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit mehr als 180 und höchstens 360 Realschülern und gleichzeitig mehr als 360 Gesamt-/Hauptschülern -
Konrektor an einem Weiterbildungskolleg
- als Abteilungsleiter für den Bildungsgang Abendrealschule mit bis zu 240 Studierenden -
- als Abteilungsleiter für den Bildungsgang Abendrealschule mit mehr als 240 Studierenden - 2)
Oberstudienrat
- als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene - 7)
- als Lehrer für Fremdsprachen an einer Fachhochschule oder in einem Fachhochschulstudiengang an einer Universität -
- im Hochschuldienst -
- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen und mit den Lehramtsbefähigungen für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II (Doppelbefähigung) - bei Verwendung an einer Sekundarschule - 10)
- mit zusätzlicher Prüfung für das Lehramt an Sonderschulen oder das Lehramt für Sonderpädagogik bei entsprechender Verwendung - 1)
Polizeischulrektor
Realschulkonrektor
- als der ständige Vertreter des Leiters eines Weiterbildungskollegs des Bildungsgangs Abendrealschule mit 121 bis 240 Schülern -
- als der ständige Vertreter des Leiters eines Weiterbildungskollegs des Bildungsgangs Abendrealschule mit mehr als 240 Schülern - 2)
Realschulkonrektor 3)
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule im Bildungsbereich der Realschule mit 61 bis 120 Schülern -
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule im Bildungsbereich der Realschule mit mehr als 120 Schülern - 2)
Realschulrektor
- als Leiter eines Weiterbildungskollegs des Bildungsgangs Abendrealschule mit bis zu 120 Schülern -
- als Leiter eines Weiterbildungskollegs des Bildungsgangs Abendrealschule mit 121 bis 240 Schülern - 2)
Realschulrektor 3)
- als Leiter einer Förderschule im Bildungsbereich der Realschule mit bis zu 60 Schülern -
- als Leiter einer Förderschule im Bildungsbereich der Realschule mit 61 bis 120 Schülern - 2)
Rektor
als der didaktische Leiter einer noch nicht voll ausgebauten Sekundarschule mit mindestens vier Zügen in vier Jahrgangsstufen -
- als der didaktische Leiter einer voll ausgebauten Sekundarschule - 11)
- als der ständige Vertreter des Sekundarschuldirektors an einer voll ausgebauten Sekundarschule oder an einer Sekundarschule mit mindestens vier Zügen in drei Jahrgangsstufen - 11)
- als der ständige Vertreter des Sekundarschulrektors einer Sekundarschule, bei der die Voraussetzungen für die Einstufung des Leiters in Besoldungsgruppe A 15 nicht erfüllt sind -
- als Leiter der Abteilung Pädagogisches Zentrum bei der Justizvollzugsbehörde Münster -
- als Leiter einer Abteilung mit mehr als 360 Schülern einer Sekundarschule -
- als Leiter einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 2)
- als Leiter einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit mehr als 360 Schülern - 8)9)
Rektor an einem Weiterbildungskolleg
- als der ständige Vertreter eines nicht voll ausgebauten Weiterbildungskollegs mit mindestens zwei Bildungsgängen, darunter dem Bildungsgang Abendrealschule -
Schulrat
- an der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule - 2)
- bei der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen - 2)
Sekundarschulrektor
- als Leiter einer Sekundarschule, bei der die Voraussetzungen für die Einstufung des Leiters in Besoldungsgruppe A 15 nicht erfüllt sind - 11)
Sonderschulkonrektor
- als der ständige Vertreter eines in der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage eingestuften Leiters einer Förderschule -
- als der ständige Vertreter eines mindestens in der Besoldungsgruppe A 15 eingestuften Leiters einer Förderschule - 2)
Sonderschulrektor
- als Leiter einer Förderschule mit Förderschwerpunkt Lernen mit bis zu 100 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit bis zu 60 Schülern -
- als Leiter einer Förderschule mit Förderschwerpunkt Lernen mit 101 bis 200 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit 61 bis 120 Schülern - 2)
Verwaltungsdirektor einer Hochschule (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13)
Erhält eine Stellenzulage nach Anlage 2.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.
Dieses Amt kann nur Beamtinnen oder Beamten mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen, für das Lehramt für Sonderpädagogik und für das Lehramt an der Realschule verliehen werden.
Erhält an einer Gesamtschule mit mindestens vier Zügen in vier Jahrgangsstufen eine Amtszulage nach Anlage 2.
Nur an einer Gesamtschule mit mindestens fünf Zügen. An einer Gesamtschule mit acht und mehr Zügen dürfen zwei Stellen für das Amt vorgesehen werden.
Dieses Amt kann nur Fachleiterinnen oder Fachleitern mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I, für das Lehramt an der Realschule, für das Lehramt an Sonderschulen oder für das Lehramt für Sonderpädagogik verliehen werden.
Erhält eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 2.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.
Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 15.
Durch die Inanspruchnahme dieses Amtes darf die Zahl der Planstellen gemäß Fußnote 10) zur Besoldungsgruppe A 13 nicht überschritten werden.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.
Besoldungsgruppe A 15
Direktor
- als der ständige Vertreter des Leiters des Landesinstituts für Landwirtschaftspädagogik -
- als Leiter eines Studienseminars für Lehrämter des gehobenen Dienstes - 10)
- als Leiter eines Studienseminars mit mindestens einem Seminar für Lehrämter des höheren Dienstes und bis zu 220 Lehramtsanwärtern - 3)
Direktor an einem Studienseminar
- als Leiter eines Seminars für ein Lehramt -
Direktor an einem Weiterbildungskolleg
- als der ständige Vertreter des Leitenden Kollegdirektors - 3)
Direktor an einer Gesamtschule
- als der didaktische Leiter einer Gesamtschule, bei der die Voraussetzungen für die Einstufung des Leiters in Besoldungsgruppe A 16 erfüllt sind oder die Sekundarstufe I voll ausgebaut ist, aber nicht mehr als 1.000 Schüler vorhanden sind -
- als der ständige Vertreter des Gesamtschuldirektors an einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Sekundarstufe I oder an einer Gesamtschule mit mindestens vier Zügen in drei Jahrgangsstufen -
- als der ständige Vertreter eines Leitenden Gesamtschuldirektors - 3)
- als Leiter der Sekundarstufe II einer Gesamtschule - 8)
Direktor an einer Sekundarschule
- als der ständige Vertreter des Sekundarschuldirektors an einer voll ausgebauten Sekundarschule oder einer Sekundarschule mit mindestens vier Zügen in drei Jahrgangsstufen und einer Schülerzahl von mehr als 750 -
Gesamtschuldirektor
- als Leiter einer Gesamtschule, bei der die Voraussetzungen für die Einstufung des Leiters in Besoldungsgruppe A 16 nicht erfüllt sind - 9)
Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 16)
Kollegdirektor
- als Leiter eines nicht voll ausgebauten Weiterbildungskollegs mit mindestens zwei Bildungsgängen, darunter dem Bildungsgang Abendrealschule - 1)
Kurdirektor
- als Leiter der Kurverwaltung Bad Meinberg -
Oberverwaltungsdirektor einer Hochschule
Realschulrektor
- als Leiter eines Weiterbildungskollegs des Bildungsgangs Abendrealschule mit mehr als 240 Schülern -
- als Leiter einer Förderschule im Bildungsbereich der Realschule mit mehr als 120 Schülern - 2)
Rektor
- als Leiter einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit mehr als 360 Realschülern -
- als Leiter einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit mehr als 180 und höchstens 360 Realschülern und gleichzeitig mehr als 360 Gesamt-/Hauptschülern -
Regierungsschuldirektor
- als Referent am Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen - 3)
- an der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule -
- an der Zentralstelle für Fernunterricht -
- im Polizeischuldienst -
- in der Schulaufsicht -
Sekundarschuldirektor
- als Leiter einer voll ausgebauten Sekundarschule oder einer Sekundarschule mit mindestens vier Zügen in drei Jahrgangsstufen - 11)
Sonderschulrektor
- als Leiter einer Förderschule mit Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 200 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülern -
- als Leiter einer Förderschule im Bildungsbereich des Gymnasiums oder eines Berufskollegs oder einer sonstigen Förderschule mit angegliederten Gymnasial- oder Berufsschulklassen -
Stellvertretender Geschäftsführer eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16)
Studiendirektor
- als der ständige Vertreter des Direktors eines Studienkollegs für ausländische Studierende -
- als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene - 4)
- im Hochschuldienst - 7)
Studiendirektor 5)
- als der ständige Vertreter
des Leiters einer Förderschule im Bildungsbereich des Gymnasiums oder eines Berufskollegs mit 61 bis 180 Schülern - 6)
des Leiters einer Förderschule im Bildungsbereich des Gymnasiums oder eines Berufskollegs mit mehr als 180 Schülern - 3)6)
des Leiters einer Förderschule mit mehr als 90 Schülern mit angegliederten Gymnasial- oder Berufsschulklassen, wenn zu den angegliederten Bildungsbereichen mehr als 30 Schüler zählen - 6)
des Leiters einer Förderschule mit mehr als 180 Schülern mit angegliederten Gymnasial- oder Berufsschulklassen, wenn zu den angegliederten Bildungsbereichen mehr als 60 Schüler zählen - 3)6)
als Leiter
einer Förderschule im Bildungsbereich des Gymnasiums oder eines Berufskollegs oder einer sonstigen Förderschule mit angegliederten Gymnasial- oder Berufsschulklassen - (soweit nicht anderweitig eingereiht) -
einer Förderschule im Bildungsbereich des Gymnasiums oder eines Berufskollegs mit 61 bis 180 Schülern - 3)6)
einer Förderschule mit mehr als 90 Schülern mit angegliederten Gymnasial- oder Berufsschulklassen, wenn zu den angegliederten Bildungsbereichen mehr als 30 Schüler zählen - 3)6)
Erhält als Leiterin oder Leiter eines Weiterbildungskollegs mit voll ausgebautem Bildungsgang Abendrealschule eine Amtszulage nach Anlage 2.
Dieses Amt kann nur Beamtinnen und Beamten mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen, für das Lehramt für Sonderpädagogik und für das Lehramt an der Realschule verliehen werden.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.
Stellen für dieses Amt dürfen nur unter Anrechnung auf den haushaltsmäßig festgelegten Stellenanteil nach Fußnote 9) zur Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A ausgebracht werden.
Dieses Amt kann nur Beamtinnen und Beamten mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen, für das Lehramt für Sonderpädagogik und für das Lehramt am Gymnasium oder an beruflichen Schulen verliehen werden.
Bei Schulen mit Teilzeitklassen rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmerinnen oder Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.
Dieses Amt kann nur Beamtinnen und Beamten, die die Befähigung für das Lehramt am Gymnasium oder für die Sekundarstufe II mit der Berechtigung zum Unterrichten eines Faches in der gymnasialen Oberstufe besitzen, und im Rahmen der Obergrenze nach Fußnote 9) zur Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A verliehen werden.
Erhält als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Sekundarstufe I oder mit mindestens vier Zügen in drei Jahrgangsstufen eine Amtszulage nach Anlage 2.
Erhält als Leiterin oder Leiter eines Studienseminars mit mehr als 220 Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärtern eine Amtszulage nach Anlage 2.
Erhält bei einer Schülerzahl von mehr als 750 eine Amtszulage nach Anlage 2.
Besoldungsgruppe A 16
Direktor beim Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit
Direktor der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten
Direktor des Landesamtes für Finanzen (1)
Direktor eines Studienkollegs für ausländische Studierende
Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Aachen, Arnsberg
- als der ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers - (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15)
Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Bielefeld, Dortmund, Köln, Münster
- als der ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers - (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2)
Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Düsseldorf (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15)
Kanzler der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
Kurdirektor
- als Leiter der Kurverwaltung Bad Salzuflen -
Landstallmeister und Direktor der Deutschen Reitschule
Leitender Direktor
- als Leiter des Landesinstituts für Landwirtschaftspädagogik -
- als Leiter eines Studienseminars mit mindestens einem Seminar für Lehrämter des höheren Dienstes und mehr als 220 Lehramtsanwärtern -
Leitender Gesamtschuldirektor
- als Leiter einer Gesamtschule mit voll ausgebauter gymnasialer Oberstufe oder einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Sekundarstufe I und mehr als 1.000 Schülern -
Leitender Kollegdirektor
- als Leiter eines voll ausgebauten Weiterbildungskollegs mit mindestens zwei Bildungsgängen, darunter dem Bildungsgang Abendrealschule -
Leitender Regierungsdirektor
- als Arbeitsbereichsleiter am Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen -
- als ständiger Vertreter des Direktors des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen -
Leitender Regierungsschuldirektor
- als Arbeitsbereichsleiter am Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen -
- an der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule -
Ministerialrat
- als Leiter eines Referats beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit 3)
Oberstudiendirektor 1)
- als Leiter einer Förderschule im Bildungsbereich des Gymnasiums oder eines Berufskollegs mit mehr als 180 Schülern - 2)
- als Leiter einer Förderschule mit mehr als 180 Schülern mit angegliederten Gymnasial- oder Berufsschulklassen, wenn zu den angegliederten Bildungsbereichen mehr als 60 Schüler zählen - 2)
Polizeipräsident (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2 oder B 4)
Stellvertretender Geschäftsführer eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15)
Dieses Amt kann nur Beamtinnen und Beamten mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen, für das Lehramt für Sonderpädagogik und für das Lehramt am Gymnasium oder an beruflichen Schulen verliehen werden.
Bei Schulen mit Teilzeitklassen rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmerinnen oder Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2