Anlage 1.3 LBesG - Besoldungsordnung B
Bibliographie
- Titel
- Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG)
- Amtliche Abkürzung
- LBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20320
Besoldungsgruppe B 1
Besoldungsgruppe B 2
Abteilungsdirektor
- -
als der ständige Vertreter des Direktors des Landesbetriebs Geologischer Dienst -
- -
als der ständige Vertreter des Leiters der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung -
Direktor der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen
Direktor der Berufsfeuerwehr - bei einer Stadt mit mehr als 600.000 Einwohnern - *2)
Direktor des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3)
Direktor des Hochschulbibliothekszentrums
Direktor des Landesinstituts für den öffentlichen Gesundheitsdienst
Direktor des Landesinstituts für Schule
Direktor des Landesmuseums für Kunst und Kulturgeschichte in Münster *2)
Direktor des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3)
Direktor des Rheinischen Industriemuseums
Direktor des Rheinischen Landesmuseums in Bonn *2)
Direktor des Römisch-Germanischen Museums in Köln (soweit nicht gleichzeitig Generaldirektor der Museen der Stadt Köln) *2)
Direktor des Wallraf-Richartz-Museums in Köln (soweit nicht gleichzeitig Generaldirektor der Museen der Stadt Köln) *2)
Direktor des Westfälischen Industriemuseums
Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Bielefeld, Dortmund, Köln, Münster - als der ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers - (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16)
Geschäftsführer der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen *3)
Geschäftsführer eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3)
Leitender Direktor *2)
- -
als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit in der Zentralverwaltung eines Landschaftsverbandes -
- -
als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit einer Kreisverwaltung -
- -
als Leiter eines großen und bedeutenden Amtes der Verwaltung einer Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern -
Leitender Direktor - als Leiter eines Landeskrankenhauses (Fachklinik für Psychiatrie) mit mehr als 800 Betten -
Leitender Kriminaldirektor *1)
Leitender Polizeidirektor *1)
Polizeipräsident - als Leiter der Wasserschutzpolizei -
Polizeipräsident - in einem Polizeibereich mit mehr als 175.000 bis zu 300.000 Einwohnern -
Vizepräsident des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
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*1) | Nur beim Innenministerium, soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16. Die Inhaberinnen oder Inhaber dieses Amtes sind im Rahmen der Fußnote 4) zur Besoldungsgruppe B 2 der Bundesbesoldungsordnung B wie Ministerialräte zu berücksichtigen. |
*2) | Nach Maßgabe des Stellenplans. Für die Wahrnehmung der diesem Amt zugewiesenen Funktionen kann auch das Amt "Leitender Direktor" in der Besoldungsgruppe A 16 verliehen werden. |
*3) | Soweit ein Punktwert von mindestens 30 nach Maßgabe der bundesrechtlichen Verordnung zur besoldungsrechtlichen Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführer bundesunmittelbarer Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wirksam festgelegt worden ist. |
Besoldungsgruppe B 3
Abteilungsdirektor - als Leiter einer besonders großen oder besonders bedeutenden Abteilung bei einer Bezirksregierung -
Abteilungsdirektor der Landwirtschaftskammer Rheinland, Westfalen-Lippe - als der ständige Vertreter des Direktors der Landwirtschaftskammer -
Direktor der Fachhochschule für Finanzen
Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege
Direktor der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen
Direktor des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe *2)
Direktor des Instituts für Aus- und Fortbildung der Polizei
Direktor des Instituts für Landes- und Stadtentwicklungsforschung und Bauwesen
Direktor des Landesamts für Besoldung und Versorgung
Direktor des Landeskriminalamts
Direktor des Landesvermessungsamts
Direktor des Landesversicherungsamts
Direktor des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes *2)
Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Düsseldorf - als der ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers - (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4)
Geschäftsführer eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2)
Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Aachen, Arnsberg (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4)
Landesbeauftragter für den Maßregelvollzug
Leitender Direktor - als Leiter eines besonders großen und besonders bedeutenden Amtes der Verwaltung einer Stadt mit mehr als 600.000 Einwohnern sowie der Landeshauptstadt Düsseldorf - *1)
Präsident der Landesanstalt für Arbeitsschutz
Präsident des Landesarchivs
Stellvertreter des Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt
Vizepräsident des Landesjustizvollzugsamts Nordrhein-Westfalen
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*1) | Nach näherer Bestimmung durch den Stellenplan in höchstens drei Stellen. |
*2) | Soweit ein Punktwert von mindestens 50 nach Maßgabe der bundesrechtlichen Verordnung zur besoldungsrechtlichen Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführer bundesunmittelbarer Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wirksam festgelegt worden ist. |
Besoldungsgruppe B 4
Direktor der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
Direktor des Materialprüfungsamts
Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Düsseldorf - als der ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers - (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3)
Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Aachen, Arnsberg (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3)
Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Bielefeld, Dortmund, Köln, Münster (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5)
Inspekteur der Polizei
Landeskriminaldirektor - beim Innenministerium -
Leitender Ministerialrat
- -
als geschäftsführender Vertreter des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts -
- -
als Landesschlichter -
- -
als Mitglied des Landesrechnungshofs -
- -
als Vertreter des Finanzministeriums in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder -
Polizeipräsident - in einem Polizeibereich mit mehr als 300.000 Einwohnern -
Präsident der Deutschen Hochschule der Polizei
Verbandsvorsteher des Landesverbandes Lippe (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5)
Besoldungsgruppe B 5
Direktor beim Landesrechnungshof
Direktor der Landwirtschaftskammer
Leiter des Landesbetriebes Wald und Holz
Direktor des Landesbetriebs Geologischer Dienst
Direktor des Landesbetriebs Straßenbau
Generaldirektor der Museen der Stadt Köln - gleichzeitig als Direktor des Wallraf-Richartz-Museums oder als Direktor des Römisch-Germanischen Museums -
Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Bielefeld, Dortmund, Köln, Münster (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4)
Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt
Präsident des Landesamts für Datenverarbeitung und Statistik
Präsident des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
Präsident des Landesjustizvollzugsamts Nordrhein-Westfalen
Verbandsvorsteher des Landesverbandes Lippe *1)
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*1) | Im Falle der unmittelbaren Wiederberufung nach einer zwölfjährigen Amtszeit. |
Besoldungsgruppe B 6
Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Düsseldorf (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 7)
Besoldungsgruppe B 7
Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Düsseldorf (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6)
Landesbeauftragter für den Datenschutz
Ministerialdirigent - als Leiter des Arbeitsstabes "Neue Steuerungsinstrumente beim Finanzministerium" -
Präsident des Landesjustizprüfungsamts
Vizepräsident des Landesrechnungshofs
Besoldungsgruppe B 8
Besoldungsgruppe B 9
Direktor beim Landtag
Besoldungsgruppe B 10
Chef der Staatskanzlei und Staatssekretär
Präsident des Landesrechnungshofs
Präsident des Verfassungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts
Staatssekretär
Besoldungsgruppe B 11