§ 1 LBtG - Betreuungsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (Landesbetreuungsgesetz - LBtG)
- Amtliche Abkürzung
- LBtG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2170
(1) Zuständige Behörden für Betreuungsangelegenheiten im Sinne des § 1 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917) sind die kreisfreien und die Großen kreisangehörigen Städte, für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden die Kreise. Sie führen im Rahmen dieser Aufgaben die Zusatzbezeichnung "Betreuungsbehörde".
(2) Betreuungsbehörden im Sinne des § 1 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes sind
- 1.
die Landschaftsverbände für die Anerkennung von rechtsfähigen Vereinen als Betreuungsvereine gemäß § 14 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes und für Aufgaben nach der Rechtsverordnung gemäß § 6 und
- 2.
das Landesamt für Finanzen für die Beschäftigung von Landesbediensteten, die als sachkundige Behördenbetreuerinnen oder Behördenbetreuer im Sinne des § 1819 Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs tätig werden.
(3) Die Landschaftsverbände führen bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz die Zusatzbezeichnung "Landesbetreuungsamt".
(4) Die Betreuungsbehörden nach den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 nehmen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsichtsbehörde kann Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Ausführung der Aufgaben zu sichern. Zur zweckmäßígen Ausführung dieser Aufgaben kann sie
- 1.
allgemeine Weisungen erteilen oder
- 2.
besondere Weisungen erteilen, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht gesichert erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet sein können.
Aufsichtsbehörde ist das für Soziales zuständige Ministerium.