§ 7 LBtG - Berichts- und Evaluierungspflicht, Kostenfolgeabschätzung, Belastungsausgleich
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (Landesbetreuungsgesetz - LBtG)
- Amtliche Abkürzung
- LBtG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2170
(1) Die Modellprojekte nach § 3a werden wissenschaftlich begleitet und seitens des für Soziales zuständigen Ministeriums unter Einbeziehung der kommunalen Spitzenverbände nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards ausgewertet.
(2) Das für Soziales zuständige Ministerium ermittelt unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände die durch dieses Gesetz und die auf ihm beruhenden Verordnungen entstehenden Kosten mittels einer unabhängigen gutachterlichen Untersuchung. Dabei sind die Erkenntnisse aus den Modellprojekten nach § 3a zu berücksichtigen. Ergibt die Auswertung des Gutachtens unter Berücksichtigung des § 2 Absatz 5 Satz 2 des Konnexitätsausführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 360), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346) geändert worden ist, eine wesentliche Belastung für die Gemeinden und Gemeindeverbände, wird ein entsprechender Belastungsausgleich zeitgleich zum Inkrafttreten des Aufgabenübertragungsgesetzes durch Rechtsverordnung nach § 6 Nummer 2 geregelt. Bei einer verspäteten Feststellung erfolgt der Belastungsausgleich bezüglich dieses Gesetzes rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Die Frist zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde nach § 52 des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 231) geändert worden ist, gegen Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts und zur Änderung des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 499) oder das Gesetz zur Änderung des Landesbetreuungsgesetzes vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1062), die mit der Behauptung erhoben wird, diese Gesetze verletzten die Vorschriften der Landesverfassung über das Recht der Selbstverwaltung aufgrund einer Verletzung des Artikels 78 Absatz 3 der Landesverfassung, endet abweichend von § 52 Absatz 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2024.
(3) Das für Soziales zuständige Ministerium überprüft in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden zum 31. Dezember 2027 und danach alle fünf Jahre die durch dieses Gesetz und die hierauf beruhenden Verordnungen entstehenden Be- und Entlastungen bei den betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbänden einschließlich eines etwaigen Belastungsausgleichs. Die Rechtsverordnung nach § 6 Nummer 2 wird in Folge entsprechend angepasst.