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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 3a LBtG - Erweiterte Unterstützung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (Landesbetreuungsgesetz - LBtG)
Amtliche Abkürzung
LBtG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2170

(1) Die erweiterte Unterstützung nach § 8 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes wird in Nordrhein-Westfalen seitens der Betreuungsbehörden in Modellprojekten nach § 11 Absatz 5 des Betreuungsorganisationsgesetzes erprobt.

(2) Das für Soziales zuständige Ministerium und die Betreuungsbehörden legen in einem Rahmenvertrag die Einzelheiten fest.