§ 3a LBtG - Erweiterte Unterstützung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (Landesbetreuungsgesetz - LBtG)
- Amtliche Abkürzung
- LBtG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2170
(1) Die erweiterte Unterstützung nach § 8 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes wird in Nordrhein-Westfalen seitens der Betreuungsbehörden in Modellprojekten nach § 11 Absatz 5 des Betreuungsorganisationsgesetzes erprobt.
(2) Das für Soziales zuständige Ministerium und die Betreuungsbehörden legen in einem Rahmenvertrag die Einzelheiten fest.