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§ 1 LBtG - Betreuungsbehörden

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (Landesbetreuungsgesetz - LBtG)
Amtliche Abkürzung
LBtG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2170

(1) Zuständige Behörden für Betreuungsangelegenheiten im Sinne des § 1 des Betreuungsbehördengesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002, 2025) sind - soweit nicht nach Absatz 2 die Landschaftsverbände zuständig sind - die kreisfreien und die Großen kreisangehörigen Städte, für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden die Kreise. Sie führen im Rahmen dieser Aufgaben die Zusatzbezeichnung "Betreuungsstelle".

(2) Zuständige Behörden für die Entscheidung über die Anerkennung von rechtsfähigen Vereinen als Betreuungsvereine gemäß § 1908f des Bürgerlichen Gesetzbuches sind die Landschaftsverbände. Sie führen insoweit die Zusatzbezeichnung "Landesbetreuungsamt".

(3) Die Landesbetreuungsämter nehmen ihre Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsichtsbehörde kann Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Ausführung der Aufgaben zu sichern. Zur zweckmäßigen Ausführung dieser Aufgaben kann sie

  1. a)
    allgemeine Weisungen erteilen,
  2. b)
    besondere Weisungen erteilen,

wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht gesichert erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet sein können. Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales.