§ 3 BABauRaumG - Aufsicht

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung
Redaktionelle Abkürzung
BABauRaumG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
200-5

Die Aufsicht über das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung wird durch das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ausgeübt. Die Zuständigkeit des Bundesministeriums der Verteidigung für seine Bauangelegenheiten bleibt insoweit unberührt.