§ 3 BABauRaumG - Fachaufsicht

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung
Redaktionelle Abkürzung
BABauRaumG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
200-5

Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung untersteht der Fachaufsicht durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Bei der Erledigung von Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach § 2 Abs. 5 untersteht das Bundesamt den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde, soweit diese nicht baufachlicher Art sind.